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30.07.2013

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Leiharbeit vom 10.07.2013

News / erstellt von Tobias Fischer

Dauerhafter Streit zur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung – Bundesarbeitsgericht sorgt mit einer Entscheidung vom 10.07.2013 endlich für etwas mehr Klarheit

Das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) wurde mit Wirkung zum 01.12.2011 geändert. Eine der Änderungen bezieht sich auf § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG, der lautet: „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“.

Die Arbeitnehmerüberlassung als solche steht ohnehin in der Kritik. Die gesetzlichen Änderungen haben in der Branche – und folglich bei den Arbeitsgerichten – aber noch verschärfte Diskussionen entfacht. Mit Blick auf § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG zielen diese Diskussionen auf die Frage der Bedeutung des Begriffes „vorübergehend“. Für die Kritiker einer ausufernden Arbeitnehmerüberlassung liegt darin der Ansatz, einer befürchteten Aufspaltung der Belegschaft des Entleihers in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft entgegen zu wirken.

Auslöser für zahlreiche – im Ergebnis stark voneinander abweichende – Entscheidungen von Arbeitsgerichten und (zweitinstanzlich) von Landesarbeitsgerichten waren die in den konkreten Fällen von dem jeweiligen Betriebsrat des Entleiherbetriebes verweigerte Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers mit dem Argument, die Beschäftigung des Leiharbeitnehmers erfolge nicht vorübergehend, insbesondere auch, weil es sich bei dem für die Besetzung mit der entliehenen Person vorgesehenen Arbeitsplatz um einen Stammarbeitsplatz handele. Dies begründe ein Recht des Betriebsrates zur Verweigerung der Zustimmung gemäß § 99 Absatz 2 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, argumentierten die Betriebsräte.

Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.07.2013 (Aktenzeichen 7 ABR 91/11) steht nunmehr zunächst folgendes fest: Die Vorschrift des § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG enthält nicht bloß einen unverbindlichen Programmsatz. Sie untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung und stellt damit ein Verbotsgesetz – auch im Sinn des § 99 Absatz 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz – dar.

Eine Definition des Begriffes „vorübergehend“ hat das Bundesarbeitsgericht aber nicht vorgenommen, weil es in dem konkreten Fall für die Entscheidung des Streites nicht erforderlich war. Denn jener Arbeitgeber plante die Einstellung des Leiharbeitnehmers statt einer Stammkraft ohne jede zeitliche Begrenzung. Dies kann keinesfalls „vorübergehend“ sein.