Bundesarbeitsgericht 29.01.2015 – 2 AZR 280/14
Arbeitsverträge bestimmen häufig, dass die Kündigung zum Quartalsende bzw. zum Halbjahresende/Jahresende zu erfolgen hat.
Verlängert sich mit größerer Dauer des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist (siehe § 622 Abs. 2 BGB), stellt sich die Frage, ob die aus Arbeitnehmersicht mitunter günstige Kombination aus längerer gesetzlicher Kündigungsfrist und den vertraglich bestimmten Kündigungsterminen möglich ist.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.01.2015 schränkt diese Kombination stark ein. Im Kern lautet die Entscheidung:
Die einzelvertragliche Vereinbarung einer bestimmten Kündigungsfrist und eines bestimmten Kündigungstermins ist in der Regel als Einheit zu betrachten. Für den Günstigkeitsvergleich zwischen vertraglicher und gesetzlicher Regelung ist dieses „Ensemble“ ins Verhältnis zur gesetzlichen Bestimmung zu setzen.
Der Günstigkeitsvergleich zwischen einzelvertraglicher und gesetzlicher Regelung hat abstrakt, das heißt entweder schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder spätestens bei Eintritt des Arbeitnehmers in die einschlägige Stufe des § 622 Abs. 2 BGB zu erfolgen. Für den Günstigkeitsvergleich ist nicht auf die konkret ausgesprochene Kündigung abzustellen.
Eine einzelvertragliche Abrede ist nur dann günstiger als die gesetzliche Bestimmung, wenn sie in jedem Fall zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Es genügt nicht, dass die vertragliche Regelung für längere Zeit innerhalb eines Kalenderjahres den besseren Schutz bietet.
Erweist sich ein einzelvertragliches „Ensemble“ nach vorstehenden Grundsätzen nicht als günstiger, findet die gesetzliche Regelung Anwendung. Es wird nicht die längere gesetzliche Kündigungsfrist mit den – eingeschränkten – vertraglichen Kündigungsterminen kombiniert.
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