Bundessozialgericht 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R
Eine das Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt (weiter) zahlt, auch wenn der Arbeitnehmer einvernehmlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ließ die Agentur für Arbeit beider Bemessung des Arbeitslosengeldes der Klägerin die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, sodass sich ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von weniger als 150 Tagen im erweiterten Bemessungsrahmen mit der Folge einer fiktiven Bemessung ergab.
Eine solche Nichtberücksichtigung der Vergütung ist nicht zu rechtfertigen, denn selbst wenn die Klägerin nicht mehr gearbeitet hat, so haben sie und ihr Arbeitgeber die Beiträge entrichtet. Dann muss dies aber beider Bemessung des Arbeitslosengeldes auch Berücksichtigung finden.
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