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18.10.2016

Urlaubsanspruch und Wartezeit – „mit“ oder „nach“ sechsmonatigem Bestehen?

News / erstellt von Tobias Fischer

BAG 17.11.2015 – 9 AZR 179/15

Der Kläger war vom 01.07.2013 bis 02.01.2014 als Diensthundeführer beschäftigt. Der nach dem Arbeitsvertrag anwendbare MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW beträgt der Urlaubsanspruch 26 Tage pro Jahr. Neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten so viel Zwölftel des Jahresurlaubs, wie sie volle Monate beschäftigt waren. Eine Zwölftelung erfolgt nur gemäß § 5 BUrlG.

Dem Kläger wurde im Jahr 2013 kein Urlaub gewährt. Der Arbeitgeber zahlt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung für 13 Tage. Mit der Klage fordert der Kläger weitere 13 Tage Abgeltung. Der Kläger meint, er habe bzgl. 2013 den vollen Urlaubsanspruch erworben.

Das Arbeitsgericht gibt der Klage statt. Das LAG weist sie ab.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und hält die Klage für unbegründet:

Entscheidend ist § 4 BUrlG. Danach wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Aus der Formulierung „nach sechsmonatigem Bestehen“ ergibt sich, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit“ dem sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird.

Der Gesetzgeber gehe nicht davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber vom 01.01. bis 30.06. und bei einem anderen Arbeitgeber vom 01.07. bis 31.12. desselben Jahres beschäftigt sei, zweimal den vollen Urlaubsanspruch erwerbe, so das BAG.

Gilt entsprechend bei Beginn 01.01. und Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.06./zum 30.06.