Arbeitsgericht Frankfurt am Main gibt Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während des dritten Jahres der Elternzeit statt.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Marketingleiterin beschäftigt. Die Klägerin beantragte während des dritten Jahres der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 Wochenstunden, jeweils verteilt auf sechs Stunden Montags bis Freitags.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit dem Hinweis, keinen Beschäftigungsbedarf für die Klägerin zu haben, ab. Bereits im Jahr 2011 hat die Beklagte eine weitere Mitarbeiterin als Leitung Marketing eingestellt.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (2 Ca 2247/13) gab dem Antrag der Klägerin vollumfänglich statt. Dem Antrag der Klägerin standen nach Auffassung des Arbeitsgerichts gerade keine dringenden betrieblichen Gründe im Sinne von § 15 BEEG entgegen. Das Arbeitsgericht betont, dass eine Ersatzeinstellung für den Fall einer beantragten Elternzeit gerade nicht zum Wegfall der möglichen Teilzeittätigkeit während der Elternzeit führen kann. Dies hatte auch das Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 05.06.2007 (Az.: 9 AZR 82/07) bereits entsprechend entschieden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Arbeitgeber hat hiergegen Berufung eingelegt.
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