Bundesarbeitsgericht 29.01.2015 – 2 AZR 164/14
Im Rahmen der Sozialauswahl ist eine um drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit nicht geeignet, drei Unterhaltspflichten aufzuwiegen, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinerseits eine Betriebszugehörigkeit von immerhin sechs Jahren aufzuweisen hat.
Im vorliegenden Fall traf der Arbeitgeber keine ausreichende Auswahlentscheidung: Die nur drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit (neun statt sechs Jahre) und der geringfügige Altersunterschied von ca. 1 1/2 Jahren wiegen drei Unterhaltspflichten nicht auf.
Der dem Arbeitgeber bei der Sozialauswahl einzuräumende Wertungsspielraum führt dazu, dass nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer sich mit Erfolg auf einen Auswahlfehler im Rahmen der Sozialauswahl berufen können.
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