Aktuelles

15.07.2015

Sozialauswahl bei betriebsbedingter (Änderungs-)Kündigung – Wertungsspielraum des Arbeitgebers beim Abwägen der Kriterien

News / erstellt von Tobias Fischer

Bundesarbeitsgericht 29.01.2015 – 2 AZR 164/14

Im Rahmen der Sozialauswahl ist eine um drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit nicht geeignet, drei Unterhaltspflichten aufzuwiegen, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinerseits eine Betriebszugehörigkeit von immerhin sechs Jahren aufzuweisen hat.

Im vorliegenden Fall traf der Arbeitgeber  keine ausreichende Auswahlentscheidung: Die nur drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit (neun statt sechs Jahre) und der geringfügige Altersunterschied von ca. 1 1/2 Jahren wiegen drei Unterhaltspflichten nicht auf.

Der dem Arbeitgeber bei der Sozialauswahl einzuräumende Wertungsspielraum führt dazu, dass nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer sich mit Erfolg auf einen Auswahlfehler im Rahmen der Sozialauswahl berufen können.