Landesarbeitsgericht Hamm 23.06.2014 – 13 TaBVGa 21/14
Die Kammer des LAG Hamm folgt der ganz überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung und der Literatur, dass im Fall der (außerordentlichen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Amtsträgers grundsätzlich während der Dauer der Ungewissheit, ob die Kündigung wirksam ist, kein Recht des betroffenen Betriebsratsmitglieds auf Zutritt zum Betrieb besteht, sondern vielmehr von einer (zeitweiligen) Verhinderung gemäß § 25 Abs. 1 BetrVG auszugehen ist.
Davon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um eine offensichtlich unwirksame Kündigung handelt.
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