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15.02.2015

Ordentliche Unkündbarkeit als hohe Hürde

News / erstellt von Tobias Fischer

Bundesarbeitsgericht 23.01.2014 – 2 AZR 372/13

Der Kläger war seit 1989 bei der Beklagten/ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. 1997 wurde er zum Bereichsleiter der Administration befördert und Ende 2004 zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Der Arbeitsver-trag enthält eine Konzernversetzungsklausel. Die Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate.

Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf eine Servicegesellschaft. Im Anschluss daran widerrief die Beklagte seine Bestellung zum Datenschutzbeauftragten.

Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung zur geplanten außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Klägers mit sozialer Auslauffrist, woraufhin die Beklagte ihm entsprechend kündigte.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die außerordentliche (betriebsbedingte) Kündigung schon mangels wichtigen Grundes unwirksam war.

Die Beklagte hatte nicht dargelegt, dass sie alles Zumutbare getan hatte, um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, zumindest für die Dauer des Sonderkündigungsschutzes, zu gewährleisten. Die Beklagte hätte zumindest versuchen müssen, das Einverständnis der weiteren Gesellschafterin an der Servicegesellschaft zum Einsatz des Klägers bei dieser Gesellschaft einzuholen.

Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber ihn anderenfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüber stünde. Eine Vergütungspflicht für ein Jahr mit anschließender einjähriger Kündigungsfrist reicht dazu nicht aus. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass keinerlei Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis – und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung – sinnvoll fortzusetzen und dazu ggf. sogar auf Gesellschafterebene aktiv zu werden.