BAG 19.12.2017 – 1 ABR 32/16
Ein Unternehmen führt mit Hilfe einer bestimmten Software einen automatischen Abgleich von Namen seiner Arbeitnehmer mit der Namensliste durch, die nach einer Verordnung der Vereinten Nationen natürliche Personen nennt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie „terroristische Handlungen begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern“. Im Fall einer Übereinstimmung ist die Entgeltzahlung einzustellen und eine zuständige Behörde zu informieren.
Der Betriebsrat macht geltend, es handle sich um eine technisch unterstützte Verhaltenskontrolle, die das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslöse.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht verneinen dies.
Das Bundesarbeitsgericht hat die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. Die Software ist hier weder dazu bestimmt noch geeignet, Informationen über das Verhalten der Arbeitnehmer zu erheben, aufzuzeichnen und späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Es geht lediglich darum, namentliche Übereinstimmungen festzustellen. Selbst wenn aufgrund des „Screening“ weitere Ermittlungen erfolgen und dann Rückschlüsse auf das Verhalten eines Arbeitnehmers erlauben, stellt das „Screening“ keine technische Verhaltenskontrolle dar. Der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nicht eröffnet.
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