Arbeitsgericht Offenbach am Main stellt fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß einer leistungsbedingten Änderungskündigung rechtsunwirksam ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1997 als kaufmännischer Sachbearbeiter Einkauf tätig. Seit dem 01.01.2006 ist der Kläger als Qualitätsmanager beschäftigt. Der Kläger bezieht ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 4.900,00.
Die Beklagte hat dem Kläger unter dem Datum des 03.09.2013 insgesamt fünf Abmahnungen erteilt, in welchen sie ihm Leistungsverstöße vorgeworfen hat.
Mit Schreiben vom 12.11.2013 sprach die Arbeitgeberin eine Änderungskündigung zum 31.05.2014 aus und bot dem Kläger die Weiterbeschäftigung ab dem 01.06.2014 unter geänderten Bedingungen des Arbeitsverhältnisses an. Dabei sollte der Kläger insbesondere zu einem Bruttomonatsgehalt von nur noch € 3.000,00 brutto Messebesuche, Begleitung und Unterstützung von Besuchern und Geschäftsreisenden in der Unternehmensgruppe usw. durchführen.
Der Beklagten wurde seitens des Arbeitsgerichts aufgegeben, die soziale Rechtfertigung der geänderten Arbeitsbedingungen und die Angemessenheit der geänderten Vertragsbedingungen unter Beweisantritt darzulegen.
Der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der geänderten Arbeitsbedingungen wurde stattgegeben.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts waren die zuvor erteilten Abmahnungen teilweise unbestimmt. Ferner wurde dem Kläger nach Ausspruch der Abmahnungen bis zum Ausspruch der Änderungskündigung nicht hinreichend genug Zeit gegeben, leistungsgerecht seine Arbeitstätigkeit zu erbringen. Im Übrigen konnte die Beklagte die soziale Rechtfertigung der geänderten Arbeitsbedingungen nicht substantiiert darlegen.
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