Aktuelles

29.06.2017

Landesarbeitsgericht Hessen bestätigt „namensscharfe“ Bruttolohn und -gehaltslisten

News / erstellt von Jörg Schwaab

Hessisches LAG, Beschluss vom 26.06.2017, Az: 16 TaBV 13/17 (ArbG Wiesbaden 1 BV 4/16)

Gem. § 80 II BetrVG hat der Betriebsrat ein Recht in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 14.01.2014 Az.: 1 ABR 54/12 dargestellt. Dort heißt es: „Der Betriebsrat benötigt die Kenntnis der effektiv gezahlten Vergütungen, um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob insoweit ein Zustand innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit existiert oder nur durch eine andere betriebliche Lohngestaltung erreicht werden kann. Ein Einsichtsrecht besteht deshalb auch dann, wenn der Betriebsrat gerade feststellen will, welche Arbeitnehmer Sonderzahlungen erhalten und wie hoch diese sind.“

Der Arbeitgeber legt dem Betriebsrat bisher dazu lediglich anonymisierte Listen vor. Obwohl aus diesen Listen Unternehmensname, Dienstart, Dienstbezeichnung, das Geschlecht, die Betriebszugehörigkeit, die vertragliche Arbeitszeit, die TV-Gruppe/-Zulage, unständige Bezüge und sonstige Bezüge hervorgehen, genügt der Arbeitgeber ohne Namensnennung seinen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nicht.

Aus dem oben genannten Zitat leitet das Hessische LAG einen Anspruch auf die namensscharfe Vorlage der Bruttolohnlisten ab. Anders sei die Aufgabenwahrnehmung der Betriebsräte nicht sichergestellt. Auch der Einwand des Arbeitgebers, der Betriebsrat könne im Zweifelsfall nachfragen und einzelne Namen tatsächlich erfahren, überzeugte die Kammer nicht.

Der namenscharfe Anspruch sei durch das BAG bereits bejaht. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.