Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2017, Az: 9 AZR 572/16 (LAG Hessen 8 Sa 463/16)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einen Fall der Urlaubsabgeltung im Jahr des Phasenwechsels zwischen Arbeitsphase und Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell zu entscheiden. (Az.: 9 AZR 572/16)
Anlass des Rechtsstreits war die Tatsache, dass der Beklagte der Klägerin lediglich 3/12 des Jahresurlaubsanspruches gewähren wollte, da diese zum 01.04.2015 in die Freistellungsphase ihres Altersteilzeitvertrages wechselte. Der Beklagte argumentierte, dass die Klägerin mit der Urlaubsnahme in der Arbeitsphase wirtschaftlich betrachtet den Urlaubsanspruch für die Freistellungsphase bereits realisiert habe. Die Klägerin machte geltend, dass sie trotz der Vollzeitbeschäftigung im ersten Quartal des Jahres des Phasenwechsels wegen der Altersteilzeitvereinbarung tatsächlich nur einen Anspruch auf 3/12 des Jahresurlaubs geltend machen kann, obwohl ihr nach dem BUrlG ein voller Jahresurlaubsanspruch bereits am ersten Tag des Kalenderjahres zusteht (§§ 4,5 BUrlG). Dies stelle eine Diskriminierung in Teilzeit dar. Für den nichtgewährten Urlaub verlangte die Klägerin Schadensersatz in Geld.
Nach dem Standpunkt des BAG musste die Frage der konkreten Höhe des Urlaubsanspruches nicht entschieden werden. Die Klägerin kann während des Laufes des Arbeitsverhältnis keinen Geldersatz verlangen (§ 7 IV BUrlG). Die Realisierung des Urlaubsanspruchs wird mit dem Wechsel in die Freistellungsphase unmöglich, da die Klägerin bereits bezahlt freigestellt ist. Der anstelle dieses Ersatzurlaubsanspruchs tretende Schadensersatzanspruch ergäbe sich nicht mehr aus § 251 I BGB, unter Aufgabe der bisherigen Rechtssprechung sei § 7 IV BUrlG als Anspruchsgrundlage einschlägig. Der somit entstehende Ersatzurlaubsanspruch ist daher erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
Die Ausführungen des 9. Senats in der mündlichen Verhandlung, dass trotz der Freistellungsphase vom Entstehen weiterer Urlaubsansprüche auszugehen ist und eine Kürzung des Urlaubsanspruches im Jahr des Phasenwechsels rechtlich nicht zulässig erscheint, haben in die Entscheidungsgründe keinen Einfluss gefunden.
Mitarbeiter in Altersteilzeit sollten im Rahmen der Verjährungsfristen also prüfen lassen, ob Ihnen mit Beendigung der Freistellungsphase noch Urlaubsabgeltungsansprüche zustehen.
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