LAG Thüringen 16.5.2018 – 6 Sa 442/17
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ihre private Handynummer dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arbeitgeber habe nur in engen Grenzen das Recht auf Kenntnis dieser Nummer, etwa wenn sich die Arbeitspflichten nicht anders sinnvoll organisieren lassen.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen gab Mitarbeitern eines Gesundheitsamts Recht, die gegen Abmahnungen vorgegangen waren, die sie erhalten hatten, weil sie nur ihre private Festnetznummer mitteilten. Arbeitnehmer sollen während der arbeitsfreien Zeit zur Ruhe kommen können.
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