Aktuelles

26.07.2019

Kein Verfall des Urlaubsanspruchs ohne Hinweis des Arbeitgebers

News / erstellt von Tobias Fischer

BAG 19.02.2019 – 9 AZR 541/15

Der Arbeitgeber ist nicht gezwungen, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt i.d.R. aber nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Grundsätzlich verfällt der Urlaubsanspruch, wenn er bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird. Nach bisheriger Rechtsprechung galt dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hat, ihm Urlaub zu gewähren; nur soweit sich der Arbeitgeber nach einer entsprechenden Antragstellung des Arbeitnehmers konkret in Verzug (Schuldnerverzug) befand, konnte der Arbeitnehmer Schadensersatz (Gewährung von Ersatzurlaub) verlangen.

Auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geht das Bundesarbeitsgericht nunmehr davon aus, dass der Arbeitgeber die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs trägt. Denn der EuGH hatte bereits im Jahr 2018 darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber gehalten ist, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage [ist], seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“.