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15.01.2017

Kein Anspruch des Betriebsrats auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte des BR-Mitglieds – Klage des BR-Mitglieds auf Entfernung im Beschlussverfahren?

News / erstellt von Tobias Fischer

Bundesarbeitsgericht 04.12.2013 – 7 ABR 7/12

1.

Der Betriebsrat als Gremium hat keinen aus § 78 Satz 1 BetrVG folgenden Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder.

2.

Stützt ein BR-Mitglied in einem Beschlussverfahren einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte auf § 78 Satz 1 und Satz 2 BetrVG, sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht gehindert, den Anspruch auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beurteilen.

Ein Anspruch des BR-Mitglieds auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte kommt mit Blick auf § 78 BetrVG in der Regel nicht in Betracht; wird dennoch ein solcher etwaiger Anspruch unter Berufung auf § 78 BetrVG in einem gerichtlichen Beschlussverfahren (und nicht im Urteilsverfahren, das für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber vorgesehen ist) geltend gemacht, kann das Gericht den etwa aus den Normen des BGB folgenden Entfernungsanspruch also auch in dieser Verfahrensart gewähren.