Bundesarbeitsgericht 25.09.2018 – 8 AZR 26/18
Der Arbeitnehmer nahm seinen Arbeitgeber auf Zahlung verschiedener tariflicher Zulagen in Anspruch und klagte für jeden Monat des Verzugs eine Pauschale von 40 EUR gemäß § 288 Absatz 5 BGB ein.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage insgesamt einschließlich der Verzugspauschalen statt. Es ließ jedoch hinsichtlich der Verzugspauschalen die Revision zu, weil die Frage noch ungeklärt sei, ob § 288 Absatz 5 BGB im Arbeitsrecht durch § 12a ArbGG verdrängt werde.
Der Arbeitgeber hatte bei dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Das BAG entschied, dass zwar § 288 Absatz 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung findet, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt im Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Absatz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Verfahrenskosten aus, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen gemäß § 288 Absatz 5 BGB.
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