Aktuelles

26.10.2016

Internet für den Betriebsrat – Anspruch auf vom Arbeitgeber nicht kontrollierbaren Zugang zum Internet?

News / erstellt von Tobias Fischer

BAG 20.04.2016 – 7 ABR 50/14

Im Betrieb mit Betriebsrat (in einer Konzernstruktur) ist das Büro des Betriebsrats
mit PC/Laptop ausgestattet. Wie für alle anderen Arbeitnehmer wird der Zugang zum Internet auch für den Betriebsrat über den Proxy-Server bei der Konzernmutter (über einen nicht personalisierten Zugang) vermittelt. Es ist technisch möglich, die Browserzugriffe zu protokollieren und personen- bzw. betriebsratsbezogen auszuwerten. Im Konzern nicht für notwendig erachtete Internetadressen sind über einen Filter gesperrt. Außerdem kommen Spam-Filter zu Einsatz.

Der Betriebsrat verlangt, ihm einen Internet-Zugang zu verschaffen, der nicht über den Proxy-Server der Konzernmutter vermittelt wird und der den BR-Mitgliedern einen unkontrollierbaren Internetzugang ermöglicht.

Das Arbeitsgericht weist die Anträge des Betriebsrats ab. Das LAG weist die Beschwerde des Betriebsrats ab.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt diese Entscheidungen:

Der Arbeitgeber hat den Anspruch des Betriebsrats auf Internetzugang (und Teilhabe am Email-Verkehr) erfüllt. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Freischaltung der gesperrten Seiten (z.B. „youtube“ und „eRecht24“) war hier nicht erkennbar.

Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte kann nicht unterstellt werden, dass ein Arbeitgeber von den Überwachungsmöglichkeiten in unzulässiger Weise Gebrauch macht. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit steht einer Vermutung entgegen, dass die Betriebsparteien das Internet missbräuchlich nutzen. Dasselbe gilt für die missbräuchliche Nutzung der Möglichkeiten zur Überwachung.

Anmerkung: Bei einem personalisierten Zugang kann der Betriebsrat wegen der Gefahr der Kontrolle ggf. einen Gruppenaccount verlangen.