Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 28.05.2014 – 4 TaBV 7/13
Das Unternehmen A und das Unternehmen B gehören zu einem Konzern. Beide Unternehmen haben Betriebe unter anderem jeweils in M. und S. Das Unternehmen A beschäftigt im Betrieb S. 98 Arbeitnehmer. Angesichts einer geplanten Verschmelzung der Unternehmen A und B treten beide Unternehmen am Markt unter einer einheitlichen Marke auf.
Die beiden obersten Führungsebenen sind in beiden Unternehmen von denselben Personen besetzt. Der Arbeitnehmer X schließt zunächst einen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen B, später auch mit dem Unternehmen A (Bezahlung jedoch nur durch Unternehmen B). Der Arbeitnehmer X soll eine unternehmensübergreifende Aufgabe („Director of Segment Automotive“) auf der dritten Führungsebene wahrnehmen. Er wird „in M.“ eingestellt. Er erhält Personalverantwortung für 58 Arbeitnehmer des Unternehmens B und zwei Arbeitnehmer des Unternehmens A, die wiederum 17 Arbeitnehmer des Unternehmens A im Betrieb in S. führen. Der Arbeitnehmer X stimmt weitestgehend telefonisch oder per E-Mail die Arbeitsschritte mit den betreffenden Arbeitnehmern des Unternehmens A ab und plant deren Einsätze. Er hat insofern disziplinarisches und fachliches Weisungsrecht. Im Betrieb S. des Unternehmens A ist X jedoch kaum anwesend, arbeitet fast ausschließlich im Betrieb M. des Unternehmens B, wo ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Die Geschäftsführung des Unternehmens A sitzt in M.
Der im Betrieb S. des Unternehmens A bestehende Betriebsrat begehrt die Aufhebung der Einstellung des Arbeitnehmers X. Er meint, sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG sei verletzt, weil das Unternehmen A ihn nicht beteiligt habe.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Unternehmens A weist das Landesarbeitsgericht als unbegründet zurück und bestätigt damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Die Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers X stellt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinn des § 99 Abs. 1 BetrVG dar. X wird zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs S. von dem Unternehmen A organisatorisch eingeplant. Das Unternehmen A muss zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks (hier: Erledigung des unternehmensübergreifenden gemeinsamen Projekts, Erbringung von IT-Dienstleistungen unter der einheitlichen Marke) auch die Weisungen gegenüber den Arbeitnehmern seines Betriebs in S. organisieren. Es bedient sich hierfür (wiederum kraft des eigenen Weisungsrechts) des vorgesetzten Arbeitnehmers X, der damit organisatorisch zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks betrieblich integriert wird.
Fazit:
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