LAG Niedersachsen 22.10.2018 – 12 TaBV 23/18
Zur effektiven Wahrnehmung seiner Überwachungsrechte aus § 80 Abs. 1 BetrVG (im konkreten Fall zur Überprüfung der korrekten Eingruppierung) ist der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt, in die – nicht anonymisierten – Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer des Betriebs Einblick zu nehmen.
Datenschutzrechtliche Aspekte stehen dem nicht entgegen, denn die Datenverarbeitung erfolgt dann zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung.
(ähnlich auch LAG Sachsen-Anhalt 18.12.2018 – 4 TaBV 19/17)
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