Der Arbeitgeber hat vier Betriebe mit Betriebsrat. In dem Unternehmen ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Einer der vier Betriebsräte begehrt vom Arbeitgeber, seinem Betriebsausschuss die Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten hinsichtlich sämtlicher Entgeltbestandteile aller Arbeitnehmer der vier Betriebe (außer den leitenden Angestellten) zu gewähren. Der Betriebsrat möchte sich so Kenntnis davon verschaffen, ob der Arbeitgeber entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz Leistungen gewährt.
Das Arbeitsgericht gibt dem Antrag des Betriebsrats statt. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers bestätigt das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit folgenden Argumenten:
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