Aktuelles

31.10.2013

Einigungsstelle kann den Arbeitgeber nicht ermächtigen, Schichtpläne ohne Zustimmung des Betriebsrates bis zur Entscheidung der Einigungsstelle vorläufig durchzuführen.

News / erstellt von Jürgen Weder

Bundesarbeitsgericht erklärt Spruch der Einigungsstelle zu Schichtplänen für unwirksam

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.07.2013 – 1 ABR 19/12 – wurde der Spruch einer Einigungsstelle zu Schichtplänen für unwirksam erklärt. Auch die beiden Vorinstanzen sahen den Einigungsstellenspruch als unwirksam an.

Im Einigungsstellenspruch wurde unter anderem folgendes geregelt:

㤠4 Beteiligung des Betriebsrates

2. Äußert sich der Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche im laufenden Monat zu einem Dienstplan, gilt dieser Dienstplan mit seinen freien Tagen als verbindlich (Soll-Arbeitsplan).

3. Der Betriebsrat kann einem Dienstplan schriftlich oder in Textform (…) unter Angabe der für den Widerspruch maßgeblichen Gründe (…) widersprechen.

Der Betriebsrat hat dabei anzugeben, welche konkrete im Dienstplan vorgesehene Einteilung er aus welchem Grund ablehnt.

Widerspricht der Betriebsrat einem Dienstplan, hat zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Kalendertagen (fällt der letzte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag am darauffolgenden Werktag (Montag – Freitag)) nach Eingang des Widerspruchs beim Arbeitgeber eine gesonderte Erörterung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung des Dienstplans für den betreffenden Folgemonat stattzufinden (Erörterungsfrist).

4. Kommt eine einvernehmliche Regelung bis zum Ablauf der Erörterungsfrist nicht zustande, ist die Einigungsstelle mit je einem innerbetrieblichen Beisitzer für die Entscheidung zuständig.

Bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle ist die Gesellschaft berechtigt, den Dienstplan für den betreffenden Monat vorläufig in Kraft zu setzen, vorausgesetzt, die Gesellschaft hat die Einigungsstelle spätestens binnen zwei Werktagen (…) nach Ablauf der Erörterungsfrist angerufen.

§ 5 Abweichungen vom Dienstplan

1. Das im Dienstplan ausgewiesene Dienstende ist variabel. Es kann je nach Auslastungssituation bei einer Dienstlänge von bis zu fünf Stunden um 30 Minuten und von über fünf Stunden um bis zu 45 Minuten verlängert werden, ohne dass dies der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Diese Zeiten werden im Rahmen der laufenden Dienstplanung berücksichtigt und ausgeglichen.

…“

Das Bundesarbeitsgericht erachtete die Regelungen von § 4, Nr. 2 – Nr. 4 als unwirksam, da sie den Regelungen von § 87 Abs. 2 BetrVG widersprechen. Zunächst stellte das Bundes-arbeitsgericht klar, dass Äußerungen des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG keiner bestimmten Form unterliegen und auch nicht binnen einer bestimmten Frist zu erfolgen haben. Eine für personelle Angelegenheiten vergleichbare Zustimmungsfunktion (§ 99 Abs. 3 BetrVG) sei in § 87 Abs. 2 BetrVG nicht vorgesehen, ebenso wenig wie die Verpflichtung zur Angabe von Gründen, auf denen ein fehlendes Einverständnis des Betriebsrates beruhen soll. Eine einseitige Regelungsbefugnis des Arbeitgebers oder dessen Möglichkeit, eine von § 87 Abs. 1 BetrVG erfasste Maßnahme vorläufig durchzuführen, sieht das Gesetz gerade nicht vor. Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen im Sinne von § 87 Abs. 1 BetrVG sind daher grundsätzlich erst nach Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle durchzuführen.

Des Weiteren stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass die Einigungsstelle ihre Regelungskompetenz bei der Festlegung des Dienstendes überschritten habe. Durch die Regelung, dass die Dienstenden jeweils um 30 beziehungsweise 45 Minuten verlängert werden könnten, lag keine vorübergehende Verlängerung der im Dienstplan festgelegten Arbeitszeit vor. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts war es dem Arbeitgeber dadurch dauerhaft möglich, das betriebsübliche Ende der Arbeitszeit um die in § 5 Nr. 1 festgelegten Zeiten hinauszuschieben. Ein solches generelles Hinausschieben der Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ist allerdings nicht von § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gedeckt.

Der Einigungsstellenspruch war aufgrund weiterer Regelungen insgesamt unwirksam.

In der betrieblichen Praxis ist es daher erforderlich, konkrete Grundregeln festzulegen, die der Arbeitgeber bei der Aufstellung von Schichtplänen einzuhalten hat. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts müssen diese den Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausübung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG genügen. Dies erfordert daher immer abstrakte und verbindliche Bestimmungen über die Ausgestaltung der unterschiedlichen Schichten und die Zuordnung von Arbeitnehmern zu den einzelnen Schichten.