Ist hier das letzte Wort durch das Bundesarbeitsgericht gesprochen oder wird das letzte Wort in Luxemburg beim EUGH gesprochen?
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 10.12.2013 – 9 AZR 51/13 entgegen einiger Landesarbeitsgerichte festgestellt und gab somit der Revision statt, dass ein Einsatz eines Leiharbeitnehmers der entgegen der Regelung § 1 Abs. 1 Satz AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt, sanktionslos für den Entleiher bleibt. § 10 Abs. 1 Satz 2 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für die analoge Anwendung dieser Norm fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Diese planwidrige Regelungslücke konnte allerdings in der Berufung seitens der Richter festgestellt werden. Auch das Unionsrecht gibt kein anderes Ergebnis vor. Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über die Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) sieht keine bestimmte Sanktion bei einem nicht vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor. Art 10 Abs. 2 Satz 1 der Leiharbeitsrichtlinie überlässt die Festlegung wirksamer und abschreckender Sanktionen dem Gesetzgeber. Also hat der Gesetzgeber seine Hausaufgaben nicht gemacht und lässt damit Verstöße gegen das Gesetz sanktionslos. Dieses Urteil erfreute sicherlich die Leiharbeitsbranche.
Ein finnisches Arbeitsgericht ging allerdings anders als das Bundesarbeitsgericht an die Sache heran und legte dem EUGH folgende Auslegungsfrage des Art. 4 der Leiharbeitsrichtlinie vor: Kann der längerfristige Einsatz von Leiharbeitnehmern neben den eigenen Arbeitnehmern eines Unternehmens im Rahmen der gewöhnlichen Arbeitsaufgaben des Unternehmens als verbotener Einsatz von Leiharbeitnehmern eingestuft werden? Das Bundesarbeitsgericht sah allerdings keine Veranlassung diese Frage dem EUGH zu stellen.
Deshalb dürfte trotz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hier noch nicht das letzte Wort gesprochen sein. Dies dürfte auch für die Beratungspraxis wichtig sein.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10.12.2013 – 9 AZR 51/13
Vorinstanz Landesarbeitsgericht Baden Württemberg-Kammern Freiburg Urteil vom 22.11.2012- 11 Sa 84/12
Vorabentscheidungsersuchen des Työtoomioistiun (Finnland) eingereicht am 09.10.2013
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