ArbG Mainz, Urteil vom 3.3.2016, Az: 5 BV 22/15; LAG RP, Az: 4 TaBV 11/16
Das Arbeitsgericht Mainz, Auswärtige Kammer Bad Kreuznach, verneint die Kündigungsrelevanz eines vermeintlichen Sabotageaktes.
Der Arbeitnehmer war amtierender Betriebsrat. Wegen technischer Probleme in der Absauganlage konnte er eine Sägeanlage nicht vollständig reinigen. Aus Frust darüber, schrieb er einen Zettel mit dem Hinweis:
„Bitte Maschine nicht reinigen, vielleicht wird ja was gemacht, wenn sich nichts mehr dreht!“
Den Hinweis hatte der Arbeitnehmer namentlich unterzeichnet.
Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, beim Betriebsrat nach § 103 BetrVG die Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratskollegen zu beantragen. Die verweigerte Zustimmung wurde durch das Arbeitsgericht nicht ersetzt.
Die vom Arbeitgeber vorgetragene Schädigungsabsicht wurde vom Arbeitsgericht nicht bestätigt. Die unvollständige Reinigung der Maschine stellt lediglich eine mangelhafte Ausführung eines Arbeitsauftrages dar. Durch den unterschriebenen Zettel war diese auch für alle Beteiligten offensichtlich.
Ohne vorherige Abmahnung sei eine solche Pflichtverletzung eines 16 Jahre beschäftigten Arbeitnehmers spätestens bei der gebotenen Interessenabwägung nicht zu rechtfertigen.
Der Arbeitgeber hat die zunächst eingereichte Beschwerde gegen das Verfahren nunmehr zurückgenommen. Das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt.
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