Aktuelles

06.10.2016

Das unangemeldet am Personalgespräch teilnehmende Mitglied des Betriebsrats – Anspruch des Arbeitnehmers oder Überrumpelung des Arbeitgebers?

News / erstellt von Tobias Fischer

LAG Hessen 07.12.2015 – 16 TaBV 140/15

Die Personalabteilung wendet sich an ein BR-Mitglied: „Sollten Sie unangemeldet, also ohne die Gesprächspartner der Arbeitgeberseite vorab darüber zu informieren, zu Personalgesprächen i.S.v. § 82 BetrVG erscheinen, werden wir diese Termine nicht mehr wahrnehmen bzw. sofort abbrechen. Für sie bedeutet das zugleich, dass – in Kenntnis dieser Entscheidung – Anfahrt (und geplante Teilnahme) an solchen Terminen nicht erforderlich im Sinne von §§ 37, 40 BetrVG sind. Für solche Reisen entfallende Arbeitszeiten und entstehende Kosten werden wir nicht ersetzen.“

Das BR-Mitglied hält dies für eine Behinderung der Betriebsratsarbeit und verlangt vom Arbeitgeber entsprechende Unterlassung.

Das Arbeitsgericht weist den Antrag zurück.

Das Landesarbeitsgericht gibt dem Antrag aber statt:

  • Das BR-Mitglied bezweckt mit der begehrten Unterlassung kein unbedingtes bzw. unbeschränktes Teilnahmerecht an Personalgesprächen.
  • Das Verlangen der Vorankündigung der Teilnahme an Personalgesprächen im Sinn des § 82 BetrVG stellt eine Behinderung der BR-Tätigkeit (§ 78 Satz 1 BetrVG) dar. Gemäß § 82 BetrVG kann ein Arbeitnehmer in den dort genannten Angelegenheiten ein vom ihm bestimmtes BR-Mitglied zu seiner Unterstützung hinzuziehen. Es gehört dann zu den gesetzlichen Aufgaben des jeweiligen BR-Mitglieds, den Arbeitnehmer zu begleiten und ggf. zu beraten.
  • Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit steht dem nicht entgegen. Auf „Überrumpelungsschutz“ kann sich der Arbeitgeber nicht berufen.