LAG Hessen 07.12.2015 – 16 TaBV 140/15
Die Personalabteilung wendet sich an ein BR-Mitglied: „Sollten Sie unangemeldet, also ohne die Gesprächspartner der Arbeitgeberseite vorab darüber zu informieren, zu Personalgesprächen i.S.v. § 82 BetrVG erscheinen, werden wir diese Termine nicht mehr wahrnehmen bzw. sofort abbrechen. Für sie bedeutet das zugleich, dass – in Kenntnis dieser Entscheidung – Anfahrt (und geplante Teilnahme) an solchen Terminen nicht erforderlich im Sinne von §§ 37, 40 BetrVG sind. Für solche Reisen entfallende Arbeitszeiten und entstehende Kosten werden wir nicht ersetzen.“
Das BR-Mitglied hält dies für eine Behinderung der Betriebsratsarbeit und verlangt vom Arbeitgeber entsprechende Unterlassung.
Das Arbeitsgericht weist den Antrag zurück.
Das Landesarbeitsgericht gibt dem Antrag aber statt:
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