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06.11.2015

Bonusermittlung bei Arbeitsbefreiung wegen Betriebsratstätigkeit

News / erstellt von Tobias Fischer

Bundesarbeitsgericht 24.09.2015 – 7 AZR 123/13

Verbot der Minderung des Entgelts bezüglich der Betriebsratstätigkeit erfordert bei variabler Vergütung hypothetische Berechnung gemäß Lohnausfallprinzip

Der klagende Arbeitnehmer war Vertriebsmitarbeiter und Vorsitzender des Betriebsrats. Bestandteil seiner Vergütung war ein Bonus, dessen Höhe sich nach dem Grad der Erreichung eines vereinbarten Umsatzziels errechnete. In dem betreffenden Geschäftsjahr wandte der Kläger durchschnittlich 25,5 % seiner Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit auf. Die Beklagte zahlte zwar einen Bonus. Der Kläger hielt die Höhe dieses Bonus für zu gering und bemängelte dessen Berechnung. Die Arbeitgeberin hatte zwei Teilbeträge ermittelt: Einen Teilbetrag für den Anteil an der Gesamtarbeitszeit, den der Kläger für seine berufliche Tätigkeit aufgewandt hatte (insofern mit einem Zielerreichungsgrad von 179 %) und einen weiteren Teilbetrag für den Anteil an der Gesamtarbeitszeit, der auf die Betriebsratstätigkeit entfallen war. Zur Berechnung der Zielerreichung in Hinblick auf den ersten Teilbetrag reduzierte die Arbeitgeberin das vereinbarte Umsatzziel um 25,5 %. Bezüglich des zweiten Teilbetrags ging die Arbeitgeberin vom durchschnittlichen Zielerreichungsgrad der im gleichen Segment des Klägers zu vergütenden Arbeitnehmer im betreffenden Geschäftsjahr aus, mithin von nur 20,4 %. Der Kläger meint, auch bezüglich dieses zweiten Teilbetrags müsse der Zielerreichungsgrad von 179 % zugrunde gelegt werden und forderte die Zahlung der Differenz. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht den Streit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts erfordert die Berechnung eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte. Dabei sei für die Berechnung der hypothetischen Vergütung die Methode zu wählen, die dem Lohnausfallprinzip am besten gerecht werde. Die hier von der Arbeitgeberin angewandte Methode lasse unberücksichtigt, dass es sich bei diesem Bonus um einen einheitlichen, auf das Geschäftsjahr bezogenen Entgeltbestandteil handle, der einheitlich zu ermitteln sei. Der Berechnung des Bonus sei derjenige Zielerreichungsgrad zugrunde zu legen, den der Kläger hypothetisch in dem Geschäftsjahr ohne die Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben erreicht hätte. Deswegen ist es Aufgabe des Landearbeitsgerichts, weitere Tatsachen festzustellen, die für die hypothetische Ermittlung des Zielerreichungsgrads von Bedeutung seien, insbesondere welche weiteren Faktoren für den umsatzbezogenen Bonus relevant seien und wie sich diese in dem betreffenden Geschäftsjahr entwickelt hätten.