BAG 03.08.2016 – 10 AZR 710/14
Der Kläger war von 2010 bis 2012 bei einer Großbank beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah die Teilnahme am Bonusprogramm vor. Die Bestimmung des Bonus erfolgte demzufolge nach billigem Ermessen. Für das Geschäftsjahr 2009 erhielt der Kläger eine Leistung in Höhe von 200.000 Euro, für das Geschäftsjahr 2010 eine Leistung in Höhe von 9.920 Euro. Für das Jahr 2011 erhielt er keine Leistung.
Der Kläger verlangt die Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2011. Die Höhe stellt er in das gerichtliche Ermessen, begehrt aber einen Mindestbetrag (52.480 Euro).
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht weisen die Klage ab mit dem Argument, es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, die eine gerichtliche Festsetzung ermöglichten.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Streit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen:
- Sieht ein Arbeitsvertrag das Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung vor, ist diese Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Anderenfalls hat die Leistungsbestimmung durch das Gericht zu erfolgen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- Nach Ansicht des BAG hat die Großbank hier nicht hinreichend darlegen können, dass die Festsetzung des Bonus auf null billigem Ermessen entspricht. Die Festsetzung war deshalb unverbindlich und ist vom Gericht zu ersetzen.
- Zur Festsetzung (der Höhe des Bonus) verwies das BAG den Streit wieder an das LAG: Grundlage dafür wird der Sachvortrag der Parteien sein. Äußert sich der bestimmungsberechtigte Arbeitgeber nicht zu bestimmten, die Festsetzung erklärenden Umständen, wirke dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kenne ja die entscheidenden Umstände zumeist nicht. Das Gericht könne die Festsetzung hier anhand der aktenkundig gewordenen Faktoren (Leistung in den vergangenen Jahren, wirtschaftliche Kennzahlen und dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung) vornehmen.
- Nur wenn jegliche solche Anhaltspunkte fehlten, wäre eine gerichtliche Festsetzung ausnahmsweise ausgeschlossen. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn gelte aber in diesem Zusammenhang nicht.