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26.07.2019

Betriebsratstätigkeit und Arbeitszeugnis

News / erstellt von Tobias Fischer

LAG Nürnberg 11.10.2018 – 5 Sa 100/18

Die klagende Arbeitnehmerin war von Januar 2001 bis Februar 2017 im Elektrofachmarkt in B mit ca. 30 Mitarbeitern beschäftigt. Dieser Markt wurde 2017 geschlossen und die Arbeitnehmerin betriebsbedingt gekündigt. Sie gehörte dem seit 2012 bestehenden Betriebsrat an und war seit Dezember 2013 dessen Vorsitzende. Sie war nicht freigestellt, aber in den letzten drei Jahren ihres Arbeitsverhältnisses entfiel ein Großteil ihrer Arbeitszeit auf die Betriebsratstätigkeit.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob diese Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis berücksichtigt werden muss. Das Zeugnis enthielt den Satz: „Seit dem 1.2.2014 kann die Arbeit von … nicht mehr bewertet werden“, ohne weitere Begründung.

Der Arbeitgeber meinte, es müsse im Zeugnis klar werden, dass die fachliche Tätigkeit nur während eines Teils des Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden sei. Alles andere führe zu einer Verfälschung und zu einer Täuschung der Zeugnisleser.

Die Arbeitnehmerin wollte in ihrem Zeugnis jeden (versteckten) Hinweis auf ihre Betriebsratstätigkeit vermeiden. Ein solcher Hinweis sei nachteilig und widerspreche dem Benachteiligungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG).

Die Klage der Arbeitnehmerin hat beim Landesarbeitsgericht Erfolg gehabt. Der strittige Satz ist zu entfernen. Der Satz lasse den Rückschluss zu, dass wegen Betriebsratstätigkeit keine Arbeitsleistung erfolgt ist. Die Betriebsratstätigkeit eines nicht (dauerhaft) freigestellten BR-Mitglieds dürfe im Zeugnis ohne entsprechenden Wunsch des BR-Mitglieds grundsätzlich nicht erwähnt werden. Anderes könne ggf. dann gelten, wenn ein Betriebsratsmitglied über einen längeren Zeitraum völlig freigestellt ist und Leistung bzw. Verhalten deshalb nicht sinnvoll bewertet werden könnten, so das Gericht.