Aktuelles

06.10.2016

Betriebliche Berufsbildung – keine Mitbestimmung des Betriebsrats bezüglich der beim Tochterunternehmen angestellten, aber im Betrieb eingesetzten Arbeitnehmer

News / erstellt von Tobias Fischer

BAG 26.04.2016 – 1 ABR 21/14

Der Arbeitgeber setzt Arbeitnehmer eines ausländischen Tochterunternehmens im Betrieb (Stammhaus) zu Schulungs- und Fortbildungszwecken ein. Der Arbeitnehmer soll dabei im Stammhaus ein Trainings- und Ausbildungsprogramm absolvieren und das dortige Team bei der Abwicklung von Logistikarbeiten unterstützen. Dabei würden die im Stammhaus geltenden Arbeitszeit- und Feiertagsregelungen auch für diesen Arbeitnehmer gelten.

Der Betriebsrat macht (u.a.) geltend, der Arbeitgeber habe gemäß § 98 BetrVG bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats missachtet. Leiharbeitnehmer seien insofern als Arbeitnehmer des Betriebs anzusehen.

Das Arbeitsgericht weist den Antrag des Betriebsrats zurück. Das LAG hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht weist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats als unbegründet zurück:

  • Der Einsatz des Arbeitnehmers unterliegt nicht der Mitbestimmung gemäß § 98 BetrVG, weil keine Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitgeber Träger der Maßnahme ist und diese für die bei ihm angestellten Arbeitnehmer durchgeführt wird (zumindest müssten die eigenen Arbeitnehmer Vorrang haben).
  • Es fehlt die für § 98 BetrVG erforderliche funktionelle Betriebsbezogenheit. Dem Betriebsrat ist das Mitbestimmungsrecht (auch) bei der Auswahl der Teilnehmer deshalb eingeräumt, weil dadurch Interessen am beruflichen Aufstieg bzw. am Arbeitsplatzerhalt berührt sind. Dies ist verknüpft mit der Stellung des qualifizierenden Arbeitgebers als Vertragspartner des Arbeitnehmers.