BAG 26.04.2016 – 1 ABR 21/14
Der Arbeitgeber setzt Arbeitnehmer eines ausländischen Tochterunternehmens im Betrieb (Stammhaus) zu Schulungs- und Fortbildungszwecken ein. Der Arbeitnehmer soll dabei im Stammhaus ein Trainings- und Ausbildungsprogramm absolvieren und das dortige Team bei der Abwicklung von Logistikarbeiten unterstützen. Dabei würden die im Stammhaus geltenden Arbeitszeit- und Feiertagsregelungen auch für diesen Arbeitnehmer gelten.
Der Betriebsrat macht (u.a.) geltend, der Arbeitgeber habe gemäß § 98 BetrVG bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats missachtet. Leiharbeitnehmer seien insofern als Arbeitnehmer des Betriebs anzusehen.
Das Arbeitsgericht weist den Antrag des Betriebsrats zurück. Das LAG hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.
Das Bundesarbeitsgericht weist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats als unbegründet zurück:
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