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06.01.2017

Arbeitsgericht Wiesbaden bestätigt „namensscharfe“ Bruttolohn und -gehaltslisten

News / erstellt von Jörg Schwaab

ArbG Wiesbaden, Beschluss vom 15.11.2016, Az: 1 BV 4/16

Gem. § 80 II BetrVG hat der Betriebsrat ein Recht in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.

Der Arbeitgeber legt dem Betriebsrat bisher dazu lediglich anonymisierte Listen vor. Obwohl aus diesen Listen Unternehmensname, Dienstart, Dienstbezeichnung, das Geschlecht, die Betriebszugehörigkeit, die vertragliche Arbeitszeit, die TV-Gruppe/-Zulage, unständige Bezüge und sonstige Bezüge hervorgehen, genügt der Arbeitgeber ohne Namensnennung seinen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nicht.

Der Anspruch auf die Namensnennung ergibt sich aus dem Aufgabengebiet des Betriebsrates. So hat dieser gem. § 80 I 1 i.V.m. § 75 BetrVG darüber zu wachen, dass alle Mitarbeiter diskriminierungsfrei vergütet werden. Die namentliche Zuordnung der Vergütungsbestandteile sei dafür unerlässlich.

Die vom Arbeitgeber vorgebrachten datenschutzrechlichen Bedenken verfingen nicht. Nach geltender Rechtsprechung des BAG ist der Betriebsrat nicht Dritter iSd BDSG (BAG v. 14.01.2014, 1 ABR 54/12). Durch die geltenden Verschwiegenheitsregeln der Betriebsräte sind die Belange des Arbeitgebers und der Beschäftigten ausreichend geschützt. Auch kann sich der Arbeitgeber nicht auf die informelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer stützen um die angeforderten Informationen zu verweigern (BAG, ebenda).

Ein Anspruch diese Einsichtnahme im Betrieb vor Ort statt in der Konzernzentrale in Berlin durchzuführen stünde dem Betriebsrat ohne konkrete Anhaltspunkte einer Behinderung der Betriebsratsarbeit nicht zu, da diese Entscheidung des Arbeitgebers nicht willkürlich sei.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.