Bundesarbeitsgericht 17.10.2018 – 5 AZR 553/17
Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Maßgeblich sind grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.
Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten.
Kaiserstraße 12
60311 Frankfurt am Main
069-921 01 27-0