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21.01.2015

Anspruch des Betriebsrats auf Information bezüglich erteilter und beabsichtigter Abmahnungen?

News / erstellt von Tobias Fischer

Bundesarbeitsgericht 19.09.2013 – 1 ABR 26/12

Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin die Übergabe von Kopien bereits erteilter Abmahnungen sowie die Vorlage beabsichtigter Abmahnungen vor Übergabe an den betreffenden Arbeitnehmer.

Er macht geltend, er benötige die Abmahnungen, um vor dem Ausspruch von Kündigungen regulierend und arbeitsplatzerhaltend eingreifen und auf die Arbeitgeberin einwirken zu können. Die Vorlage sei auch erforderlich, um bestehende Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG ausüben zu können. Aus den in der Vergangenheit erteilten Abmahnungen sei erkennbar, dass die Arbeitgeberin Abmahnungen und Anweisungen in Bezug auf solche an sich mitbestimmungspflichtigen Sachverhalte/Angelegenheiten erteilte, ohne zuvor den Betriebsrat bei der Gestaltung der Angelegenheiten bzw. bei dem Erlass der Anweisungen (etwa nur bestimmte Toilettenräume aufzusuchen, Rauchverbote und Verbote des Radiohörens, etc. zu beachten) beteiligt zu haben.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Betriebsrat keinen Anspruch darauf hat, dass ihm alle ab einem bestimmten Zeitpunkt erteilten Abmahnungen – selbst in anonymisierter Form – vorgelegt werden. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, wenn die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist.

Hier besteht keine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats, die die Vorlage aller Abmahnungsschreiben erforderlich machen könnte. Der allgemeine Hinweis des Betriebsrats bezüglich der § 87 BetrVG berührenden Sachverhalte führt zu keinem anderen Ergebnis; zum einen ist zwischen dem Erlass entsprechender arbeitgeberseitiger Anordnungen sowie der darauf gegebenenfalls bezogenen Mitbestimmungspflicht einerseits und dem Ausspruch der Abmahnung andererseits zu unterscheiden. Zum anderen ist keineswegs ausgeschlossen, dass Abmahnungen auch auf mitbestimmungsfreies Fehlverhalten des entsprechenden Arbeitnehmers zielen.