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15.04.2017

Abgeltung noch nicht genommenen Urlaubs trotz Tod des Arbeitnehmers?

News / erstellt von Tobias Fischer

Europäischer Gerichtshof (EuGH) 12.06.2014 – C-118/13

Eine Witwe fordert Abgeltung für nicht genommenen Jahresurlaub ihres verstorbenen Mannes, der von 2009 bis zu seinem Tod aufgrund einer schweren Erkrankung mit Unterbrechungen arbeitsunfähig war und sich deshalb ca. 140 Tage offenen Jahresurlaubs angesammelt hatten.

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub geht mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht unter.

Der EuGH entschied, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften/Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung geschuldet wird, obwohl er krankheitsbedingt nicht in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs kommen konnte. Der Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeutet, dass für die Dauer des Jahresurlaubs das Entgelt des Arbeitnehmers fortzuzahlen ist. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stelle die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.