Aktuelles

06.10.2016

Einsicht des Betriebsrats in Gehaltslisten anderer Betriebe

News / erstellt von Tobias Fischer

LAG Schleswig-Holstein 09.02.2016 – 1 TaBV 43/15

(nicht rechtskräftig, Rechtsbeschwerde eingelegt – 1 ABR 27/16)

 

Der Arbeitgeber hat vier Betriebe mit Betriebsrat. In dem Unternehmen ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Einer der vier Betriebsräte begehrt vom Arbeitgeber, seinem Betriebsausschuss die Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten hinsichtlich sämtlicher Entgeltbestandteile aller Arbeitnehmer der vier Betriebe (außer den leitenden Angestellten) zu gewähren. Der Betriebsrat möchte sich so Kenntnis davon verschaffen, ob der Arbeitgeber entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz Leistungen gewährt.

Das Arbeitsgericht gibt dem Antrag des Betriebsrats statt. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers bestätigt das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit folgenden Argumenten:

  • Das Einsichtsrecht folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat die allgemeine Aufgabe hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze etc. durchgeführt werden. Dazu gehört auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, der unternehmensbezogen gilt.
  • Die Einsichtnahme in die Gehaltslisten aller Arbeitnehmer ist erforderlich; sie dient der Überprüfung, ob der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz (im Unternehmen) wahrt. Es ist denkbar, dass der Arbeitgeber in einem anderen Betrieb Leistungen nach einem generalisierenden Prinzip gewährt und im Betrieb des den Antrag stellenden Betriebsrats nicht.