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24.04.2014

Die zeitliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses unterliegt dem zeitlich unbeschränkten Vorbeschäftigungsverbot

News / erstellt von Jürgen Weder

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bewertet das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als zeitlich uneingeschränkt.

Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stritten die Parteien darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund sachgrundloser Befristung am 31.08.2013 geendet hat und ob der Kläger als Verwaltungsangestellter des beklagten Landes weiter zu beschäftigen war.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte mit Urteil vom 18.09.2013, Az.: 11 Ca 3647/13 die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg änderte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart ab und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 24.08.2011 nicht mit Ablauf des 31.08.2013 geendet hat (LAG Baden-Württemberg, 21.02.2014, Az.: 7 Sa 64/13).

Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.04.2011, Az.: 7 AZR 716/09, wonach eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht gegeben sei, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurück liegt, erkennt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ein absolutes Anschlussverbot, welches zeitlich uneingeschränkt gilt.

Die Entscheidung setzt sich nochmals sehr detailliert mit den umstrittenen Entscheidungsgründen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich der „Zuvor-Beschäftigung“ auseinander. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr erneut Gelegenheit, die immense Kritik an seiner Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu korrigieren.