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06.10.2016

Ab- und Rückmeldepflicht freigestellter BR-Mitglieder?

News / erstellt von Tobias Fischer

BAG 24.02.2016 – 7 ABR 20/14

Anlässlich einer von drei freigestellten BR-Mitgliedern des in A gelegenen Betriebs mit den üblichen Formularen beantragten Reisekostenfreigabe (sie wollen zu ihrem Rechtsberater in B „zur Besprechung in Rechtsfragen“) ersucht die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin den Betriebsrat darum, sich zukünftig vor Verlassen des Betriebs innerhalb der Arbeitszeiten schriftlich bei der Geschäftsführung abzumelden und dabei die wahrzunehmenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zu beschreiben und den Ort anzugeben sowie sich bei Rückkehr wieder zurückzumelden.

Der Betriebsrat und die freigestellten BR-Mitglieder vertreten die Auffassung, die Arbeitgeberin habe kein berechtigtes Interesse an der Ab- und Rückmeldung freigestellter BR-Mitglieder bei der Wahrnehmung externer BR-Tätigkeit. Sie wollen gerichtlich festgestellt haben, dass freigestellte BR-Mitglieder nicht verpflichtet sind:

  • sich vor Verlassen des Betriebs innerhalb der Arbeitszeit abzumelden
  • den Ort sowie die voraussichtliche Dauer der BR-Tätigkeit anzugeben
  • sich bei ihrer Rückkehr bei der Geschäftsführung bzw. der Personalabteilung zurückzumelden.

Das Arbeitsgericht stellt dies so fest. Das Landesarbeitsgericht weist die Beschwerde der Arbeitgeberin ab.

Das Bundesarbeitsgericht sieht es anders:

Gemäß § 38 BetrVG freigestellte BR-Mitglieder sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der BR-Tätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebs BR-Aufgaben erledigen, und sich bei Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden.

Dies entspricht einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht und beruht auch auf dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und BR. Zwar muss der Arbeitgeber hier keine Arbeitseinteilung vornehmen (wie bei § 37 Abs. 2 BetrVG ggf. den Arbeitsausfall überbrücken), aber er hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob und ggf. wie lange ein freigestelltes BR-Mitglied vom Betrieb abwesend ist.

Nach § 38 Abs. 1 BetrVG ist ein freigestelltes BR-Mitglied nur von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, nicht aber von seiner Anwesenheitspflicht im Betrieb. An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb (am Sitz des Betriebsrats), dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende BR-Tätigkeit bereitzuhalten. Der Zweck des § 38 Abs. 1 BetrVG ist es, Streit über den Umfang der erforderlichen Arbeitsbefreiung zu vermeiden. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, dass eines oder mehrere freigestellte BR-Mitglieder als Ansprechpartner für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten nicht im Betrieb zur Verfügung stehen und wie lange mit ihrer Abwesenheit zu rechnen ist, um sich im Bedarfsfall an andere BR-Mitglieder wenden zu können.

Die Mitteilung des Ortes und etwaiger weiterer Einzelheiten der BR-Tätigkeit können aber ggf. nur nachträglich für die Kostenerstattung relevant sein.