Aktuelles

01.08.2019

Einsichtnahme in die – nicht anonymisierte – Bruttolohnliste durch den Betriebsrat (§ 80 Abs. 2 BetrVG)

News / erstellt von Tobias Fischer

LAG Niedersachsen 22.10.2018 – 12 TaBV 23/18

Zur effektiven Wahrnehmung seiner Überwachungsrechte aus § 80 Abs. 1 BetrVG (im konkreten Fall zur Überprüfung der korrekten Eingruppierung) ist der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt, in die – nicht anonymisierten – Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer des Betriebs Einblick zu nehmen.

Datenschutzrechtliche Aspekte stehen dem nicht entgegen, denn die Datenverarbeitung erfolgt dann zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung.

(ähnlich auch LAG Sachsen-Anhalt 18.12.2018 – 4 TaBV 19/17)