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15.03.2015

Betriebsübergang und Widerspruch des Arbeitnehmers: Betriebsrat des übergegangenen Betriebs ist vor Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gemäß § 102 BetrVG anzuhören

News / erstellt von Tobias Fischer

Bundesarbeitsgericht 08.05.2014 – 2 AZR 1005/12

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Die beklagte Arbeitgeberin übertrug ihren Betrieb (im Ganzen) aufgrund eines Pachtvertrages im Sinn des § 613a BGB auf ein anderes Unternehmen.

Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf dieses andere Unternehmen. Die beklagte Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit. Einen Betriebsrat hörte sie nicht an. Der Kläger meint im Wesentlichen, die Kündigung sei gemäß § 102 BetrVG unwirksam; die Arbeitgeberin hätte den im übergegangenen Betrieb gewählten Betriebsrat anhören müssen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten die Kündigung für wirksam.

Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Revision des Arbeitnehmers als unbegründet. Die Kündigung ist nicht wegen § 102 BetrVG unwirksam. Der in dem auf das andere Unternehmen übergangenen Betrieb weiter bestehende Betriebsrat musste nicht angehört werden. Aufgrund des Widerspruchs gehörte der Kläger nicht mehr dem übergegangen Betrieb an, so dass dessen Betriebsrat mangels Zuständigkeit nicht angehört werden musste. Dieser Betriebsrat hat insofern auch kein Restmandat gemäß § 21b BetrVG. Denn § 21b BetrVG gilt nicht, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität auf den Betriebserwerber übergeht. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen. Der Widerspruch ist für sich genommen kein Vorgang, an den ein Restmandat anknüpfen könnte. Insbesondere wird hierdurch nicht der Betrieb „gespalten“.

Das BAG ließ allerdings offen, ob etwas anderes gilt, wenn bei einem betriebsmittelarmen Betrieb ein erheblicher Teil der Belegschaft vom Widerspruchsrecht Gebrauch macht. Auch für ein Übergangsmandat gemäß § 21a BetrVG war hier kein Raum, weil der Betrieb im Ganzen übertragen worden ist; für § 21a BetrVG bedürfe es stets einer betriebsorganisatorischen Veränderung.