Aktuelles

03.12.2014

Welche Rolle kommt dem Betriebsrat bei Einführung des Mindestlohngesetzes zu?

News / erstellt von Nazim Doyuran

Was bedeutet die Einführung des neuen Mindestlohngesetzes ab dem 01.01.2015 eigentlich für die Betriebsratsarbeit?

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass das Mindestlohngesetz eingehalten wird. Diesbezüglich ist er rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Nach § 80 Abs. 2 BetrVG sind dem Betriebsrat alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Unterlagen gehören auch Bruttolohnlisten und Unterlagen, die Arbeitszeiten dokumentieren. Der Betriebsrat kann die Einsicht in die Unterlagen im Beschlussverfahren gerichtsweise durchsetzen. Erfährt der Betriebsrat von Unterschreitungen des gesetzlichen Mindestlohns, kann er diese Information dem betreffenden Arbeitnehmer weitergeben. § 79 BetrVG erstreckt sich nicht auf unlautere oder gesetzeswidrige Vorgänge.

Der Betriebsrat kann ferner bei einer erstmaligen Eingruppierung die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn ein vom Arbeitgeber behauptete Ausnahmefall nach dem Mindestlohngesetz nicht gegeben ist oder anstelle des Mindestlohngesetzes ein günstigerer Lohn nach Tarifvertrag zu leisten ist.

Im Rahmen des Kernbereichs der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG könnte das neue Mindestlohngesetz neben dem Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG bei folgenden Tatbeständen eine Rolle spielen:

  • Der Gestaltung von Gleitzeitkonten/Flexikonten unter Beachtung des § 2 MiLoG (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
  • Gestaltung von Schichtarbeit
  • Einführung und Durchführung von Bereitschaftsdiensten mit der Folge, dass der entsprechende Mindestlohn zu gewähren ist
  • Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3)
  • Die Umstände der Auszahlung des Arbeitsentgeltes (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG)
  • Der Neueinführung und Ausgestaltung technischer Überwachungseinrichtung für die Zeiterfassung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Dabei bestimmte der Betriebsrat sowohl über das Ob als auch über das Wie der Zeiterfassungssysteme mit. § 17 MiLoG verpflichtet zwar bestimmte Arbeitgeber zur Dokumentation von Arbeitszeiten, die Norm gibt aber nicht vor, wie zu dokumentieren ist. Dem Mitbestimmungsrecht steht insofern § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG nicht entgegen.
  • Betriebliche Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)
  • Leistungsbezogene Entgelte/Akkordstücklöhne sind hier so zu strukturieren, dass sie umgerechnet auf Zeitlohn dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen.

Kann sich der Betriebsrat bei diesen Punkten nicht einigen, so ist der Weg gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG offen, in die Einigungsstelle zu gehen.

Dem Betriebsrat kommt ferner nunmehr eine wichtige Rolle im Beschwerderecht nach § 84 und § 85 BetrVG zu. Danach kann sich jeder Arbeitnehmer über die Nichtgewährung des Mindestlohns beschweren. Dem Betriebsrat kommt dann die Aufgabe zu, zu untersuchen, ob der Arbeitgeber Umgehungsstrategien verfolgt.