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15.07.2015

Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit – keine rückwirkende Kürzung des noch nicht erfüllten Urlaubsanspruchs

News / erstellt von Tobias Fischer

Bundesarbeitsgericht 10.02.2015 – 9 AZR 53/14

Der Kläger wechselte ab dem 15.07.2010 in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete nicht mehr an fünf, sondern nur noch an vier Tagen in der Woche.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Die Beklagte meinte, dem Kläger stünden angesichts des tariflichen Anspruchs von 30 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche nach seinem Wechsel in die Teilzeittätigkeit nur die 24 von ihr gewährten Urlaubstage zu (30 Urlaubstage geteilt durch fünf mal vier). Der Kläger hielt die verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs für die Monate Januar bis Juni 2010 nicht für zulässig, so dass er im Jahr 2010 Anspruch auf 27 Urlaubstage habe (für das erste Halbjahr die Hälfte von 30 Urlaubstagen, also 15 Urlaubstage, zuzüglich der von ihm für das zweite Halbjahr verlangten zwölf Urlaubstage). Das Arbeitsgericht stellte fest, der Arbeitnehmer habe Anspruch auf drei weitere Urlaubstage. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage im Rahmen des Berufungsverfahrens jedoch ab.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Ansicht des Arbeitnehmers. Zwar regele § 26 Abs. 1 TVöD unter anderem, dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche vermindere. Diese tarifliche Norm sei jedoch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindere. Könne ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in seine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen keinen Urlaub nehmen, dürfe die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden.