Bundesarbeitsgericht 20.01.2015 – 1 ABR 25/13
Sachkundige Arbeitnehmer im Sinn des § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG können vom Betriebsrat in Abwesenheit des Arbeitgebers befragt werden.
Zwischen den Betriebspartnern bestehen grundsätzlich keine wechselseitigen Unterrichtungsansprüche über den Kenntnisstand der jeweils anderen Seite.
Die Wahrnehmung der Aufgaben einer Auskunftsperson im Sinn des § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gehört regelmäßig zu den Aufgaben, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kraft seines Direktionsrechts anordnen kann. Bei der Übertragung einer solchen Tätigkeit kann der Arbeitgeber Gegenstand und Umfang der zu erteilenden Auskünfte bestimmen. Diese binden den Arbeitnehmer bei der Beantwortung der ihm vom Betriebsrat gestellten Fragen.
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