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15.08.2015

Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung setzt Sicherungsinteresse des Arbeitnehmers voraus

News / erstellt von Tobias Fischer

Landesarbeitsgericht Niedersachsen 30.03.2015 – 13 SaGa 187/15

Die auf vorläufige tatsächliche Weiterbeschäftigung gerichtete einstweilige Verfügung ist nur zu gewähren, wenn der Verfügungskläger auf die faktische Weiterbeschäftigung zur Abwendung wesentlicher Nachteile dringend angewiesen ist.

Nach überwiegender Ansicht genügt hierfür weder das offensichtliche Bestehen eines Beschäftigungsanspruchs (etwa wegen einer offensichtlichen Unwirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung) noch der aufgrund Zeitablaufs drohende Rechtsverlust dieses Beschäftigungsanspruchs.
Erforderlich ist vielmehr ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse, wie z. B. die von tatsächlicher Beschäftigung abhängige Sicherung einer beruflichen Qualifikation, eine erhebliche/irreparable Schädigung des beruflichen Ansehens oder die Unaufholbarkeit des Zeitverlusts bei Ausbildungsverhältnissen.