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14.11.2018

Eine den Mindestlohn umfassende arbeitsvertragliche Ausschlussklausel im Formulararbeitsvertrag ist unwirksam

News / erstellt von Tobias Fischer

Bundesarbeitsgericht 18.09.2018 – 9 AZR 162/18

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die ohne Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist daher insgesamt unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.

Der zwischen den Parteien im September 2015 vereinbarte Arbeitsvertrag regelte, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Mindestlohnansprüche nahm die Klausel nicht aus.

Nachdem der beklagte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, demzufolge das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. August 2016 enden sollte und der Arbeitgeber sich verpflichtete, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Zahlung der Urlaubsabgeltung und berief sich darauf, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei verfallen, weil der Kläger diesen nicht rechtzeitig innerhalb der arbeitsvertraglich geregelten Ausschlussfrist geltend gemacht habe.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab.

Die Revision des Arbeitnehmers hatte beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das BAG sprach dem Kläger gemäß § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz die Urlaubsabgeltung zu. Dass der Kläger den Anspruch nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Ausschlussfrist geltend gemacht hatte, sei unschädlich, da die Ausschlussklausel unwirksam sei. Sie verstoße gegen § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Sie sei nicht klar und verständlich, da sie den nach § 3 Satz 1 MiLoG seit dem 01.01.2015 zu zahlenden Mindestlohn nicht von der nach dem 1. Januar 2015 vereinbarten Verfallfrist ausnehme.

Sie könne auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden. § 3 Satz 1 MiLoG schränke weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck nach die Anwendung der §§ 306, 307 Absatz 1 Satz 2 BGB ein.