Aktuelles

06.10.2016

BR-Mitglied als Beisitzer einer Einigungsstelle: Anspruch auf Kostenerstattung bezüglich seiner Schulung, die durch andere Beisitzer derselben Einigungsstelle vorgenommen wird

News / erstellt von Tobias Fischer

BAG 20.08.2014 – 7 ABR 64/12

Seit April 2009 war im Betrieb eine Einigungsstelle mit drei Beisitzern je Seite zum Thema „Gefährdungsbeurteilung“ gebildet.

Der Betriebsrat entsendet als Beisitzer das BR-Mitglied S (die seit langem Mitglied im Arbeitsschutzausschuss und Mitglied einer Arbeitsgruppe ist, die sich mit verschiedenen Verfahren der Gefährdungsbeurteilung befasst). Als externe Beisitzer entsendet der BR Frau M und Rechtsanwalt G.

Im August 2010 beschließt der BR die Teilnahme der S am Seminar „Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG“. Darin sollen Stärken und Schwächen von Verfahren zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beurteilt und deren Praktikabilität untersucht werden. Referenten dieser Schulung sind Frau M und Rechtsanwalt G (beim Veranstalter F).

Der Arbeitgeber lehnt die Übernahme der Kosten für die Seminarteilnahme ab. Das Arbeitsgericht weist den Antrag des BR ab, das LAG hat dem Antrag des BR dagegen entsprochen.

Das Bundesarbeitsgericht wiederum verneint den Anspruch auf Freistellung von den Kosten:

  • Für andere Schulungsveranstaltungen als der Grundlagenseminare muss gemäß §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Teilnahme bestehen; die vermittelten Kenntnisse müssen derzeit oder in naher Zukunft von dem betreffenden BR-Mitglied benötigt werden, damit der BR seine Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann.
  • Die Erforderlichkeit kann hier nicht mit der Tätigkeit der S in der Einigungsstelle begründet werden. Denn die Tätigkeit als Beisitzer in der Einigungsstelle gehört nicht zu den Aufgaben des BR und seiner Mitglieder. Die vom BR (und vom Arbeitgeber) bestellten Beisitzer sind weder deren Vertreter noch deren verlängerter Arm, sondern wirken bei der Schlichtung des Regelungsstreits frei von Weisungen.
  • Es gehört zwar zu den Aufgaben des BR, die Verhandlungen in der Einigungsstelle zu begleiten und sich mit den Vorschlägen der Einigungsstelle kritisch auseinanderzusetzen. Diese Aufgabe muss der BR aus eigener Kompetenz wahrnehmen können. Hierzu kann auch die Schulung eines – in die Einigungsstelle entsandten – BR-Mitglieds erforderlich sein.
  • Jedoch ist die Schulung eines in die Einigungsstelle entsandten BR-Mitglieds dann nicht erforderlich, wenn die Schulung durch eben die vom BR in die Einigungsstelle entsandten externen Beisitzer erfolgt. Denn hierdurch kann der Zweck, eine kritische und unabhängige Auseinandersetzung mit den Vorschlägen der Einigungsstelle zu ermöglichen, nicht erreicht werden.
  • Der BR hat im Übrigen nicht dargelegt, dass in der Schulung Kenntnisse vermittelt worden sind, die er nach Abschluss des Einigungsstellenverfahrens bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung braucht oder dass Frau S die Kenntnisse braucht, um gegenwärtige oder in naher Zukunft anstehende Aufgaben im Arbeitsschutzausschuss sach- und fachgerecht erfüllen zu können.