Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 09.04.2014 – 19 TaBV 7/13
Arbeitgeberin ist deutsches Unternehmen einer weltweit operierenden Gruppe. Muttergesellschaft Sitz in USA. Arbeitnehmern ab bestimmter Führungsebene – auch unterhalb der Ebene der leitenden Angestellten – werden gruppenweit per Long Term Incentives-Programm Stock Options durch die Muttergesellschaft gewährt/zugeteilt.
Arbeitsvertragliche Abreden mit der Arbeitgeberin bestehen nicht. Parameter für die Zuteilung legt jeweils die Muttergesellschaft fest. Zuteilung orientiert sich an Leistungsbeurteilung. Die jeweiligen Vorgesetzten haben die Möglichkeit, in dem so genannten „Pay Planning Tool“ von der automatisch vorgegebenen mittleren Leistungsbeurteilung innerhalb einer Bandbreite abweichende Eingaben zu machen oder im Tool nicht aufgeführte Arbeitnehmer einzufügen oder einen aufgeführten zu entfernen. Die Muttergesellschaft muss diesen Vorschlägen nicht folgen. Ob und inwieweit die Muttergesellschaft diesen Vorschlägen folgt und ggf. nach welchen Kriterien, ist dem Betriebsrat nicht bekannt. Die Anzahl und Art der zugeteilten Aktien/Optionen ist aus dem Tool/System nicht ersichtlich. Auch die Arbeitgeberin erhält keine Aufstellung der Arbeitnehmer, die Aktien/Optionen erhalten haben.
Der Betriebsrat begehrt u.a. diese Information von der Arbeitgeberin.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:
Der Betriebsrat kann verlangen, dass die Arbeitgeberin ihm Auskunft darüber erteilt,
Denn:
Kaiserstraße 12
60311 Frankfurt am Main
069-921 01 27-0