Aktuelles

15.03.2015

Auskunftsanspruch des Betriebsrats bezüglich Gewährung von Aktienoptionen

News / erstellt von Tobias Fischer

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 09.04.2014 – 19 TaBV 7/13

Arbeitgeberin ist deutsches Unternehmen einer weltweit operierenden Gruppe. Muttergesellschaft Sitz in USA. Arbeitnehmern ab bestimmter Führungsebene – auch unterhalb der Ebene der leitenden Angestellten – werden gruppenweit per Long Term Incentives-Programm Stock Options durch die Muttergesellschaft gewährt/zugeteilt.

Arbeitsvertragliche Abreden mit der Arbeitgeberin bestehen nicht. Parameter für die Zuteilung legt jeweils die Muttergesellschaft fest. Zuteilung orientiert sich an Leistungsbeurteilung. Die jeweiligen Vorgesetzten haben die Möglichkeit, in dem so genannten „Pay Planning Tool“ von der automatisch vorgegebenen mittleren Leistungsbeurteilung innerhalb einer Bandbreite abweichende Eingaben zu machen oder im Tool nicht aufgeführte Arbeitnehmer einzufügen oder einen aufgeführten zu entfernen. Die Muttergesellschaft muss diesen Vorschlägen nicht folgen. Ob und inwieweit die Muttergesellschaft diesen Vorschlägen folgt und ggf. nach welchen Kriterien, ist dem Betriebsrat nicht bekannt. Die Anzahl und Art der zugeteilten Aktien/Optionen ist aus dem Tool/System nicht ersichtlich. Auch die Arbeitgeberin erhält keine Aufstellung der Arbeitnehmer, die Aktien/Optionen erhalten haben.

Der Betriebsrat begehrt u.a. diese Information von der Arbeitgeberin.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:

Der Betriebsrat kann verlangen, dass die Arbeitgeberin ihm Auskunft darüber erteilt,

  • für welche Arbeitnehmer des Betriebs in welchem Umfang seitens der Muttergesellschaft im Rahmen des LTI-Programms die Gewährung von Stock Options vorgegeben wurde und wird,
  • inwieweit und mit welcher Begründung von den Vorgaben der Muttergesellschaft vom jeweiligen Vorgesetzten abweichende Vorschläge unterbreitet wurden/werden und
  • inwieweit die Muttergesellschaft den abweichenden Vorschlägen gefolgt ist/folgt.

Denn:

  • Ein Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, wenn eine ausländische Muttergesellschaft den Arbeitnehmern einer deutschen Tochtergesellschaft Aktienoptionen nach von der Muttergesellschaft vorgegebenen Regeln gewährt. (Anmerkung: Mitbestimmungspflicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist in diesem Kontext allgemein umstritten)
  • Dem örtlichen Betriebsrat steht ein Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG jedenfalls insoweit zu, dass er gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG überwachen kann, ob das Verfahren diskriminierungsfrei durchgeführt wird. Anknüpfungspunkt für die Überwachungspflicht des Betriebsrats im Rahmen des § 75 BetrVG ist nicht die Vergütung als solche, sondern die „Behandlung“ der im Betrieb tätigen Personen. Zwar ist die Arbeitgeberin grundsätzlich gemäß § 80 BetrVG nur verpflichtet, die Informationen zu geben, über die sie selbst verfügt. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus § 75 BetrVG für die Arbeitgeberin selbst eine Überwachungspflicht ergibt – Pflicht zur Verschaffung bei der Muttergesellschaft.