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26.01.2017

Alternative Zuständigkeit führt zur Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruches

News / erstellt von Jörg Schwaab

Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.1.2017, Az: 4 BV 639/16

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruches über variable Vergütung einer Unternehmensberatung festgestellt.

Die Einigungsstelle hatte die Anwendbarkeit des Spruches unter streitiger Abstimmung mit den Stimmen der Arbeitnehmerseite nur auf einen geringen Teil der Arbeitnehmer des Betriebes begrenzt. Argument war der nachträgliche Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung, die dazu führe, dass der örtliche Betriebsrat zur Ausgestaltung der dort bereits festgehaltenen Vergütungsgrundsätze nicht (mehr) zuständig sei. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung wurde durch Änderungen der Arbeitsverträge für die meisten Arbeitnehmer Vertragsbestandteil.

Der Betriebsrat hat den Spruch der Einigungsstelle u.a. aus diesem Grunde wegen Ermessenfehlgebrauch angefochten. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat die Anfechtung bestätigt.

Trotz der Stimmen der Arbeitnehmervertreter kann der Betriebsrat den Spruch anfechten, da die Beisitzer der Einigungsstelle unabhängig handeln. Die aufgeworfene Zuständigkeitsfrage wurde jedoch nicht entschieden, denn in beiden Fällen war der Spruch als unwirksam zu kennzeichnen.

Liegt die Zuständigkeit – nach Auffassung des Arbeitgebers – beim Gesamtbetriebsrat, so hätte die Einigungsstelle auf örtlicher Ebene keine Entscheidung treffen dürfen.

Liegt die Zuständigkeit – nach Auffassung des Betriebsrats – beim örtlichen Gremium, so stellt die Beschränkung auf Arbeitnehmer mit Altverträgen einen Ermessenfehlgebrauch dar, der ebenfalls zur Unwirksamkeit des Spruches führt.

Weiterhin stellt das Gericht fest, dass auch die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle im Rahmen der Anfechtung des Spruches diskutiert werden kann. Die Entscheidung des BAG vom 17.09.2013, Az: 1 ABR 24/12 betraf lediglich einen Zwischenbeschluss über ein konkretes Regelungsverlangen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.